bestimmungen

Sportfischerverein Thur II Kradolf-Schönenberg Gegründet 1980 STATUTEN I. NAME UND SITZ DES VEREINS Art. 1 Unter dem Namen „Sportfischerverein Thur II“ besteht mit Sitz in Kradolf-Schönenberg ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. II. VEREINSZWECK Art. 2 Der Verein erstrebt folgende Zwecke: - Die Fischerei in den gepachteten Gewässern zu fördern, insbesondere in der Aufzucht tätig zu sein oder sich an Aufzuchten zu beteiligen; - Die Vereinsgewässer rationell zu bewirtschaften, den Fischbestand und den Zustand der Gewässer zu überwachen; - Drohenden Schäden für Fische und Gewässer nach Möglichkeit zu begegnen; - Die Mitglieder durch Vorträge und Kurse in fischereispezifischen Belangen zu informieren und dadurch die sportgerechte Fischerei zu fördern; - Durch Abgabe von Fischerkarten an Drittpersonen die Fischerei zu ermöglichen. - Die Pflege der Kameradschaft unter den Vereinsmitgliedern. - Die Beziehungspflege zu anderen Fischereivereinen in der nahen Umgebung. III. MITGLIEDSCHAFT Art. 3 Der Verein besteht aus: a) A-Mitgliedern (aktiv) mit Jahreskarte, die Höchstzahl beträgt 30 b) B-Mitgliedern (passiv) ohne Jahreskarte c) Jungmitgliedern mit Jahreskarte d) Ehrenmitgliedern Art. 4 A-Mitglied kann werden, wer das 16. Altersjahr erreicht hat und gut beleumundet ist. B-Mitglied kann werden, wer bereits als A-Mitglied dem Verein beigewohnt hat. Jungmitglied kann werden, wer das 10. Lebensjahr erreicht hat und im Besitz des SaNa- Ausweises ist. Vollendet ein Jungmitglied das 15. Lebensjahr, erhält es im kommenden Vereinsjahr den Vorzug auf der Warteliste. Ist die Höchstzahl der Mitglieder erreicht, so werden die Neuanmeldungen zeitlich registriert (Warteliste). Sie werden dem Eingangsdatum nach in den Fischereiverein aufgenommen, sobald ein Platz frei wird. Die Aufnahme erfolgt jeweils an der nächsten Jahresversammlung. Art. 5 Über die Aufnahme zum A-Mitglied oder die Abweisung des Gesuchstellers entscheidet die Vereinsversammlung. Vor der Aufnahme müssen die Bewerber den Erwerb der „Kantonalen Fischerkarte“ und den SaNa-Ausweis nachweisen. Ein Neumitglied wird in den ersten zwei Jahren provisorisch aufgenommen, danach hat die Vereinsversammlung die Aufnahme zu bestätigen. Personen, die sich um den Verein oder die Fischerei hervorragende Dienste erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Art. 6 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Tod. Muss ein AMitglied wegen schwerer Krankheit, Unfall oder Auslandaufenthalt auf den Bezug des Jahrespatentes verzichten, so hat es dem Vorstand ein schriftliches Gesuch für die maximale Dauer von einem Jahr einzureichen. Genehmigt der Vorstand den Antrag, muss der Jahresbeitrag für die genannte Dauer nicht beglichen werden. Art. 7 Der Austritt aus dem Verein hat unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf Ende des Vereinsjahres zu erfolgen. Art. 8 Der Vorstand kann Mitglieder aus dem Verein ausschliessen, wenn: - sie die Statuten des Vereins, das Fischereireglement oder die fischereirechtlichen gesetzlichen Bestimmungen verletzen; - sie ihre finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllen. Art. 9 Ausgeschlossene Mitglieder können innert 30 Tagen an den Vorstand zuhanden der Vereinsversammlung Einsprache erheben. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. IV. MITTEL Art. 10 Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen insbesondere aus den Mitgliederbeiträgen, aus dem Erlös von Fischereiberechtigungen und aus Veranstaltungseinnahmen. V. ORGANISATION Art. 11 Die Organe des Vereins sind: - die Vereinsversammlung - der Vorstand - die Rechnungsprüfungskommission Art. 12 Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Die Vereinsversammlung Art. 13 Die ordentliche Vereinsversammlung findet alljährlich im Frühjahr (Mitte Februar) statt. Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden vom Vorstand nach Bedürfnis einberufen oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt. Art. 14 Die Vereinsversammlung ist den Mitgliedern unter Angabe der Traktanden mindestens 20 Tage vorher schriftlich bekannt zu geben. Art. 15 Anträge einzelner Mitglieder sind dem Vereinspräsidenten mindestens 10 Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich einzureichen. Art. 16 Jedes A-Mitglied sowie Ehrenmitglieder besitzen eine Stimme an der Vereinsversammlung. Art. 17 Wahlen und Abstimmungen finden offen statt, wenn die Vereinsversammlung kein anderes Vorgehen beschliesst. Art. 18 Die Beschlussfassung an der Vereinsversammlung erfolgt durch das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Art. 19 Total- oder Teilrevisionen der Statuten können nur erfolgen, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder einer Hauptversammlung diesen zustimmen oder wenn dies auf Grund neuer kantonaler Vorschriften notwendig wird. Art. 20 Die Befugnisse der Vereinsversammlung sind: 1. Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren. 2. Abnahme der Protokolle, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, sowie des Berichtes der Rechnungsprüfungskommission und Entlastung. 3. Abnahme des Berichtes über die Gewässerbewirtschaftung und Ergebnis der Fischfangstatistik. 4. Das Recht, die andern Vereinsorgane jederzeit abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 5. Festlegung des Mitgliederbeitrages und der Eintrittstaxe für provisorische Mitglieder. 6. Bestätigung der Aufnahme neuer Mitglieder; Ausschluss von Mitgliedern; Erledigung von Beschwerden gegen die geschäftsführenden Organe. 7. Änderung der Statuten. 8. Auflösung des Vereins. 9. Beschlussfassung über alle andern der Vereinsversammlung von Gesetz wegen übertragenen, durch die Statuten vorbehaltenen oder vom Vorstand an sie überwiesener Geschäfte. Der Vorstand Art. 21 Der Vorstand wird aus den Vereinsmitgliedern gewählt und besteht aus fünf Mitgliedern: - dem Präsidenten; - dem Vizepräsidenten; - dem Aktuar; - dem Kassier; - dem Gewässerbewirtschafter Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Beachtung einer 3-monatigen Kündigungsfrist auf Ende des Vereinsjahres zurücktreten. Art. 22 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten unter Angaben der Traktanden, Ort und Zeit, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung geschieht in der Regel 10 Tage vorher. Über andere als in der Traktandenliste verzeichnete Geschäfte können gültige Beschlüsse nur gefasst werden, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder vertreten sind oder sich ausdrücklich damit einverstanden erklären. Art. 23 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid. Der Vorstand kann schriftlich auf dem Zirkularweg gültig beschliessen, wobei jedem Mitglied das Recht zusteht, die Behandlung des Geschäftes an einer Sitzung zu verlangen. Art. 24 Der Vorstand hat folgende Aufgaben: 1. Führung der obligatorischen Vereinsgeschäfte einschliesslich der ihm nach Fischereiverordnung und Statuten obliegenden Aufgaben. 2. Einberufung und Leitung der Vereinsversammlung, Vorbereitung der Traktanden und die Ausführung ihrer Beschlüsse. 3. Vertretung des Vereins nach aussen einschliesslich der Befugnis, Streitfälle für den Vereins gütlich oder rechtlich auszutragen. 4. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern unter Vorbehalt der Zustimmung der Vereinsversammlung. Art. 25 Der Präsident oder im Verhinderungsfall der Vizepräsident lädt zu den Vorstandssitzungen und den Vereinsversammlungen ein und leitet sie. Er vertritt den Verein nach aussen, der Präsident führt zusammen mit dem Aktuar oder Kassier die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein. Der Aktuar oder Kassier führt das Mitgliederverzeichnis. Der Aktuar erstellt das Protokoll der Vorstandssitzungen und der Vereinsversammlungen und besorgt die Korrespondenz. Der Kassier ist für das Rechnungswesen verantwortlich und legt der Vereinsversammlung Rechenschaft ab. Die Rechnungsprüfungskommission Art. 26 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus zwei Revisoren und einem Suppleant. Art. 27 Mindestens zwei Rechnungsrevisoren überprüfen jährlich die Vereinsrechnung und legen der Vereinsversammlung Bericht und Antrag vor. Rechte und Pflichten der Mitglieder Art. 29 Die A-Mitglieder und Ehrenmitglieder stehen in gleichen Rechten und Pflichten, soweit statuarisch nichts anderes vorgesehen ist. Art. 30 A-Mitglieder- und Ehrenmitglieder haben Stimm- und Wahlrecht an der Vereinsversammlung. B-Mitglieder und Jungmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht. Art. 31 Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag und die allfällige Eintrittstaxe bis 30. April des laufenden Jahres zu bezahlen; die Ehrenmitglieder sind davon befreit. A-Mitglieder sowie die Jung- und Ehrenmitglieder haben zusätzlich ihre Fischfangstatistik bis zum festgelegten Termin des laufenden Jahres dem Aktuar abzugeben. Art. 32 Jedes A-Mitglied ist verpflichtet, eine Wahl in den Vorstand oder in die Rechnungsprüfungskommission anzunehmen, sofern keine stichhaltige Ablehnungsbegründung vorliegt. Art. 33 Jedes A-Mitglied ist verpflichtet, Wahrnehmungen über Verstösse gegen fischereirechtliche Vorschriften oder über Gewässerverunreinigungen dem Präsidenten zu melden. Jedes Vereinsmitglied ist aufgefordert, Fischer auf eine gültige Fischereiberechtigung sowie deren Ausübung zu kontrollieren. Verstösse und Zuwiderhandlungen sind zwingend der Polizei anzuzeigen sowie der kantonalen Fischereiaufsicht sowie dem Vorstand zu melden. VI. AUFLÖSUNG Art. 35 Die Vereinsversammlung kann, sofern zwei Drittel sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder zustimmen, die Auflösung des Vereins beschliessen. Wenn die Vereinsversammlung nicht besondere Liquidatoren beauftragt, findet die Liquidation durch den Vorstand statt. Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung entscheidet die Vereinsversammlung auf Vorschlag des Vorstands. VII. SCHIEDSGERICHT Art. 36 Über Streitfragen zwischen einzelnen Organen des Vereins oder zwischen Organen und Mitgliedern bezüglich der Anwendung von Statuten und Reglementen entscheidet ein Schiedsgericht. Die Vereinsversammlung wählt drei an der betreffenden Streitfrage unbeteiligter Vereinsmitglieder in das Schiedsgericht. Diese Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 18. Februar 2022 genehmigt und ersetzen jene vom 09. Februar 2001. Kradolf-Schönenberg, den 18. Februar 2022 Der Präsident: Raphael Traber Der Aktuar: Christian Weickl Der Vizepräsident: Albert Wagner Der Kassier: Manuel Züger Der Gewässerbewirtschafter: Ruedi Züge