Sportfischerverein Thur II Kradolf-Schönenberg
Gegründet 1980
STATUTEN
I. NAME UND SITZ DES VEREINS
Art. 1 Unter dem Namen „Sportfischerverein Thur II“ besteht mit Sitz
in Kradolf-Schönenberg ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
II. VEREINSZWECK
Art. 2 Der Verein erstrebt folgende Zwecke:
- Die Fischerei in den gepachteten Gewässern zu fördern, insbesondere in der Aufzucht tätig zu sein oder sich an Aufzuchten
zu beteiligen;
- Die Vereinsgewässer rationell zu bewirtschaften, den Fischbestand und den Zustand der Gewässer zu überwachen;
- Drohenden Schäden für Fische und Gewässer nach Möglichkeit zu begegnen;
- Die Mitglieder durch Vorträge und Kurse in fischereispezifischen Belangen zu informieren und dadurch die sportgerechte
Fischerei zu fördern;
- Durch Abgabe von Fischerkarten an Drittpersonen die Fischerei zu ermöglichen.
- Die Pflege der Kameradschaft unter den Vereinsmitgliedern.
- Die Beziehungspflege zu anderen Fischereivereinen in der nahen Umgebung.
III. MITGLIEDSCHAFT
Art. 3 Der Verein besteht aus:
a) A-Mitgliedern (aktiv) mit Jahreskarte, die Höchstzahl beträgt 30
b) B-Mitgliedern (passiv) ohne Jahreskarte
c) Jungmitgliedern mit Jahreskarte
d) Ehrenmitgliedern
Art. 4 A-Mitglied kann werden, wer das 16. Altersjahr erreicht hat und
gut beleumundet ist.
B-Mitglied kann werden, wer bereits als A-Mitglied dem Verein
beigewohnt hat.
Jungmitglied kann werden, wer das 10. Lebensjahr erreicht hat
und im Besitz des SaNa- Ausweises ist. Vollendet ein Jungmitglied das 15. Lebensjahr, erhält es im kommenden Vereinsjahr
den Vorzug auf der Warteliste.
Ist die Höchstzahl der Mitglieder erreicht, so werden die Neuanmeldungen zeitlich registriert (Warteliste). Sie werden dem Eingangsdatum nach in den Fischereiverein aufgenommen, sobald
ein Platz frei wird. Die Aufnahme erfolgt jeweils an der nächsten Jahresversammlung.
Art. 5 Über die Aufnahme zum A-Mitglied oder die Abweisung des
Gesuchstellers entscheidet die Vereinsversammlung.
Vor der Aufnahme müssen die Bewerber den Erwerb der „Kantonalen Fischerkarte“ und den SaNa-Ausweis nachweisen.
Ein Neumitglied wird in den ersten zwei Jahren provisorisch
aufgenommen, danach hat die Vereinsversammlung die Aufnahme zu bestätigen.
Personen, die sich um den Verein oder die Fischerei hervorragende Dienste erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
Art. 6 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Tod. Muss ein AMitglied wegen schwerer Krankheit, Unfall oder Auslandaufenthalt auf den Bezug des Jahrespatentes verzichten, so hat es
dem Vorstand ein schriftliches Gesuch für die maximale Dauer
von einem Jahr einzureichen. Genehmigt der Vorstand den Antrag, muss der Jahresbeitrag für die genannte Dauer nicht beglichen werden.
Art. 7 Der Austritt aus dem Verein hat unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf Ende des Vereinsjahres zu erfolgen.
Art. 8 Der Vorstand kann Mitglieder aus dem Verein ausschliessen,
wenn:
- sie die Statuten des Vereins, das Fischereireglement oder die
fischereirechtlichen gesetzlichen Bestimmungen verletzen;
- sie ihre finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber
nicht erfüllen.
Art. 9 Ausgeschlossene Mitglieder können innert 30 Tagen an den
Vorstand zuhanden der Vereinsversammlung Einsprache erheben.
Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen
Anspruch auf das Vereinsvermögen.
IV. MITTEL
Art. 10 Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen insbesondere aus
den Mitgliederbeiträgen, aus dem Erlös von Fischereiberechtigungen und aus Veranstaltungseinnahmen.
V. ORGANISATION
Art. 11 Die Organe des Vereins sind:
- die Vereinsversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsprüfungskommission
Art. 12 Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Die Vereinsversammlung
Art. 13 Die ordentliche Vereinsversammlung findet alljährlich im Frühjahr (Mitte Februar) statt. Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden vom Vorstand nach Bedürfnis einberufen oder
wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.
Art. 14 Die Vereinsversammlung ist den Mitgliedern unter Angabe der
Traktanden mindestens 20 Tage vorher schriftlich bekannt zu
geben.
Art. 15 Anträge einzelner Mitglieder sind dem Vereinspräsidenten mindestens 10 Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich einzureichen.
Art. 16 Jedes A-Mitglied sowie Ehrenmitglieder besitzen eine Stimme
an der Vereinsversammlung.
Art. 17 Wahlen und Abstimmungen finden offen statt, wenn die Vereinsversammlung kein anderes Vorgehen beschliesst.
Art. 18 Die Beschlussfassung an der Vereinsversammlung erfolgt
durch das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.
Art. 19 Total- oder Teilrevisionen der Statuten können nur erfolgen,
wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder einer Hauptversammlung diesen zustimmen oder wenn dies auf Grund neuer
kantonaler Vorschriften notwendig wird.
Art. 20 Die Befugnisse der Vereinsversammlung sind:
1. Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und
der Rechnungsrevisoren.
2. Abnahme der Protokolle, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, sowie des Berichtes der Rechnungsprüfungskommission und Entlastung.
3. Abnahme des Berichtes über die Gewässerbewirtschaftung
und Ergebnis der Fischfangstatistik.
4. Das Recht, die andern Vereinsorgane jederzeit abzuberufen,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
5. Festlegung des Mitgliederbeitrages und der Eintrittstaxe für
provisorische Mitglieder.
6. Bestätigung der Aufnahme neuer Mitglieder; Ausschluss von
Mitgliedern; Erledigung von Beschwerden gegen die geschäftsführenden Organe.
7. Änderung der Statuten.
8. Auflösung des Vereins.
9. Beschlussfassung über alle andern der Vereinsversammlung
von Gesetz wegen übertragenen, durch die Statuten vorbehaltenen oder vom Vorstand an sie überwiesener Geschäfte.
Der Vorstand
Art. 21 Der Vorstand wird aus den Vereinsmitgliedern gewählt und besteht aus fünf Mitgliedern:
- dem Präsidenten;
- dem Vizepräsidenten;
- dem Aktuar;
- dem Kassier;
- dem Gewässerbewirtschafter
Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand
selbst.
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist
möglich. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Beachtung einer
3-monatigen Kündigungsfrist auf Ende des Vereinsjahres zurücktreten.
Art. 22 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten
unter Angaben der Traktanden, Ort und Zeit, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung geschieht in der Regel 10
Tage vorher. Über andere als in der Traktandenliste verzeichnete Geschäfte können gültige Beschlüsse nur gefasst werden,
wenn sämtliche Vorstandsmitglieder vertreten sind oder sich
ausdrücklich damit einverstanden erklären.
Art. 23 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller
Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit fällt der Präsident den
Stichentscheid.
Der Vorstand kann schriftlich auf dem Zirkularweg gültig beschliessen, wobei jedem Mitglied das Recht zusteht, die Behandlung des Geschäftes an einer Sitzung zu verlangen.
Art. 24 Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
1. Führung der obligatorischen Vereinsgeschäfte einschliesslich
der ihm nach Fischereiverordnung und Statuten obliegenden
Aufgaben.
2. Einberufung und Leitung der Vereinsversammlung, Vorbereitung der Traktanden und die Ausführung ihrer Beschlüsse.
3. Vertretung des Vereins nach aussen einschliesslich der Befugnis, Streitfälle für den Vereins gütlich oder rechtlich auszutragen.
4. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern unter Vorbehalt der
Zustimmung der Vereinsversammlung.
Art. 25 Der Präsident oder im Verhinderungsfall der Vizepräsident lädt
zu den Vorstandssitzungen und den Vereinsversammlungen
ein und leitet sie. Er vertritt den Verein nach aussen, der Präsident führt zusammen mit dem Aktuar oder Kassier die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein. Der Aktuar oder Kassier führt das Mitgliederverzeichnis. Der Aktuar erstellt das Protokoll der Vorstandssitzungen und der Vereinsversammlungen
und besorgt die Korrespondenz.
Der Kassier ist für das Rechnungswesen verantwortlich und
legt der Vereinsversammlung Rechenschaft ab.
Die Rechnungsprüfungskommission
Art. 26 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus zwei Revisoren und einem Suppleant.
Art. 27 Mindestens zwei Rechnungsrevisoren überprüfen jährlich die
Vereinsrechnung und legen der Vereinsversammlung Bericht
und Antrag vor.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 29 Die A-Mitglieder und Ehrenmitglieder stehen in gleichen Rechten und Pflichten, soweit statuarisch nichts anderes vorgesehen ist.
Art. 30 A-Mitglieder- und Ehrenmitglieder haben Stimm- und Wahlrecht
an der Vereinsversammlung. B-Mitglieder und Jungmitglieder
haben kein Stimm- und Wahlrecht.
Art. 31 Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag und
die allfällige Eintrittstaxe bis 30. April des laufenden Jahres zu
bezahlen; die Ehrenmitglieder sind davon befreit.
A-Mitglieder sowie die Jung- und Ehrenmitglieder haben zusätzlich ihre Fischfangstatistik bis zum festgelegten Termin des
laufenden Jahres dem Aktuar abzugeben.
Art. 32 Jedes A-Mitglied ist verpflichtet, eine Wahl in den Vorstand oder in die Rechnungsprüfungskommission anzunehmen, sofern
keine stichhaltige Ablehnungsbegründung vorliegt.
Art. 33 Jedes A-Mitglied ist verpflichtet, Wahrnehmungen über
Verstösse gegen fischereirechtliche Vorschriften oder über Gewässerverunreinigungen dem Präsidenten zu melden. Jedes
Vereinsmitglied ist aufgefordert, Fischer auf eine gültige Fischereiberechtigung sowie deren Ausübung zu kontrollieren.
Verstösse und Zuwiderhandlungen sind zwingend der Polizei
anzuzeigen sowie der kantonalen Fischereiaufsicht sowie dem
Vorstand zu melden.
VI. AUFLÖSUNG
Art. 35 Die Vereinsversammlung kann, sofern zwei Drittel sämtlicher
stimmberechtigter Mitglieder zustimmen, die Auflösung des
Vereins beschliessen. Wenn die Vereinsversammlung nicht besondere Liquidatoren beauftragt, findet die Liquidation durch
den Vorstand statt.
Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung entscheidet die Vereinsversammlung auf Vorschlag des
Vorstands.
VII. SCHIEDSGERICHT
Art. 36 Über Streitfragen zwischen einzelnen Organen des Vereins oder zwischen Organen und Mitgliedern bezüglich der Anwendung von Statuten und Reglementen entscheidet ein Schiedsgericht. Die Vereinsversammlung wählt drei an der betreffenden Streitfrage unbeteiligter Vereinsmitglieder in das Schiedsgericht.
Diese Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 18. Februar
2022 genehmigt und ersetzen jene vom 09. Februar 2001.
Kradolf-Schönenberg, den 18. Februar 2022
Der Präsident: Raphael Traber
Der Aktuar: Christian Weickl
Der Vizepräsident: Albert Wagner
Der Kassier: Manuel Züger
Der Gewässerbewirtschafter: Ruedi Züge
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