1. Das Revier beginnt beim Zusammenfluss von Thur und Sitter in Bischofszell Nord und
endet bei der Thurbrücke zwischen Kradolf und Schönenberg (Länge 4,8 km).
2. Fanggeräte: Fliegenrute, Angelrute und Kescher, es darf nur mit einer Rute gefischt werden.
Der Fischer muss stets seine Rute im Auge behalten.
3. Pro Tag dürfen höchstens 3 Edelfische (Forellen und Äschen) entnommen werden.
4. Mindestfangmasse und Schonzeiten:
Fischart | Fangmass | Schonzeiten |
Forellen | Min. 25 cm | 1. Oktober bis 28./29 Februar |
Äschen | Min. 35 cm | 1. Februar bis 30. April |
Weissfische | Keine | keine |
5. Die Fischerkarte ist nicht übertragbar und ist auf Verlangen den
Aufsichtsorganen vorzuweisen.
6. Untermässige Fische sind sofort mit aller Sorgfalt und mit nassen Händen zurückzusetzen.
Fische dürfen nur unter Betäubung getötet werden.
Fische müssen mit Kiemenschnitt ausgeblutet oder ausgenommen werden.
7. Es besteht ein totales Widerhakenverbot und gesetzte Angeln müssen überwacht werden.
Die Verwendung von Reusen und Netze jeder Art sind untersagt.
Es darf nicht mit mehr als 2 Haken an einer Rute gefischt werden.
8. Untersagt sind lebende Köderfische, Angel aus Messing oder Stahl vergoldet.
9. Das An- oder Vorfüttern der Fische sowie das Verwenden von Fischeiern
und lebenden Köderfischen sind untersagt.
10. Das Fischen zur Nachtzeit ist verboten.
11. Jede Beschädigung von Grundeigentum ist zu vermeiden, Grundstücke,
Hofräumen sowie Gärten dürfen nur mit Einwilligung des Grundeigentümers
betreten werden.
12. Jeder Fischer hat sich den Kontrollmassnahmen der Fischereiaufsicht zu unterziehen.
13. Gefangene Fische sind noch am gleichen Tag in die Fischfangstatistik einzutragen.
14. Risiko und Gefahren gehen zu Lasten des Fischers.
15. Nebst den vorliegenden Bestimmungen gelten die relevanten gesetzlichen Grundlagen
für die Fischerei von Bund und Kanton Thurgau.
Fischerverein Thur II Kradolf-Schönenberg
Gegründet 1980
STATUTEN
I. NAME UND SITZ DES VEREINS
Art. 1 Unter dem Namen „Sportfischerverein Thur II“ besteht mit Sitz in Kradolf-Schönenberg ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
II. VEREINSZWECK
Art. 2 Der Verein erstrebt folgende Zwecke:
III. MITGIEDSCHAFT
Art. 3 Der Verein besteht aus:
a) Aktiv- und Ehrenmitgliedern. Die Höchstzahl beträgt 30.
b) Passivmitgliedern (nicht fischende Mitglieder)
Art. 4 Aktivmitglied kann werden, wer das 16. Altersjahr zurückgelegt hat und gut beleumundet ist.
a) In erster Linie sind im Einzugsgebiet der Pachtgewässer wohnhafte Schweizerbürger zu berücksichtigen. Ausländer mit Niederlassungsbewilligung sind den Schweizerbürgern gleichgestellt.
b) In zweiter Linie sind Schweizerbürger zu berücksichtigen, die im übrigen Kantonsgebiet wohnhaft sind. Der Vorstand kann die Dauer der Mitgliedschaft befristen.
c) Ausserhalb des Kantons wohnhafte Schweizerbürger können unter Vorbehalt der Vorzugsrechte gemäss lit. a und b aufgenommen werden. Der Vorstand kann die Dauer der Mitgliedschaft befristen.
Ist die Höchstzahl der Mitglieder erreicht, so werden die Neuanmeldungen zeitlich registriert (Warteliste). Sie werden dem Eingangsdatum nach in den Fischereiverein aufgenommen, sobald ein Platz frei wird. Die Aufnahme erfolgt jeweils an der nächsten Jahresversammlung.
Art. 5 Über die Aufnahme zum Aktivmitglied oder die Abweisung des Gesuchstellers entscheidet der Vorstand.
Vor der Aufnahme müssen die Bewerber den Erwerb der „Kantonalen Fischerkarte“, des „Schweizerischen Sportfischer Brevet“ oder eine gleichwertige Ausbildung nachweisen.
Ein Neumitglied wird im ersten Jahr provisorisch aufgenommen, danach hat die Vereinsversammlung die Aufnahme zu bestätigen.
Personen, die sich um den Verein oder die Fischerei hervorragende Dienste erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Art. 6 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Tod. Verlegt ein Aktivmitglied seinen gesetzlichen Wohnsitz ausserhalb des Einzugsgebiets der Pachtgewässer oder des übrigen Kantonsgebiets, kann er seine Vereinsmitgliedschaft aufrecht erhalten, wird aber gem. Art. 4 einer anderen Kategorie zugewiesen.
Muss ein Aktivmitglied wegen schwerer Krankheit, Unfall oder Auslandaufenthalt auf den Bezug des Jahrespatentes verzichten, so hat es dem Vorstand ein schriftliches Gesuch für die maximale Dauer von einem Jahr einzureichen. In diesem Fall muss die Begleichung des Jahresbeitrages gewährleistet sein, gleichzeitig muss der Jahreskartenhalter für einen Ersatz besorgt sein.
Art. 7
a) Der Austritt aus dem Verein hat unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf Ende des Vereinsjahres zu erfolgen.
b) Will ein Mitglied während dem Vereinsjahr aus dem Verein austreten, so wird dies vom Vorstand erst gestattet, wenn der Austretende seinen finanziellen Verpflichtungen nachgekommen ist.
Art. 8 Der Vorstand kann Mitglieder aus dem Verein ausschliessen, wenn:
Art. 9 Ausgeschlossene Mitglieder können innert 30 Tagen an den Vorstand zuhanden der Vereinsversammlung Einsprache erheben.
Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
IV. MITTEL
Art. 10 Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen insbesondere aus den Mitgliederbeiträgen, aus dem Erlös von Fischereiberechtigungen und aus Veranstaltungseinnahmen.
V. ORGANISATION
Art. 11 Die Organe des Vereins sind:
Art. 12 Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Die Vereinsversammlung
Art. 13 Die ordentliche Vereinsversammlung findet alljährlich im Frühjahr (Mitte Februar) statt. Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden vom Vorstand nach Bedürfnis einberufen oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.
Art. 14 Die Vereinsversammlung ist den Mitgliedern unter Angabe der Traktanden mindestens 20 Tage vorher schriftlich bekannt zu geben.
Art. 15 Anträge einzelner Mitglieder sind dem Vereinspräsidenten mindestens 10 Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich einzureichen.
Art. 16 Jedes Aktiv- und Ehrenmitglied besitzt eine Stimme an der Vereinsversammlung.
Art. 17 Wahlen und Abstimmungen finden offen statt, wenn die Vereinsversammlung kein anderes Vorgehen beschliesst.
Art. 18 Die Beschlussfassung an der Vereinsversammlung erfolgt durch das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten, soweit nicht etwas anderes in den Statuten festgelegt ist.
Art. 19 Total- oder Teilrevisionen der Statuten können nur erfolgen, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder einer Hauptversammlung diesen zustimmen oder wenn dies auf Grund neuer kantonaler Vorschriften notwendig wird.
Art. 20 Die Befugnisse der Vereinsversammlung sind:
Der Vorstand
Art. 21 Der Vorstand wird aus den Vereinsmitgliedern gewählt und besteht aus fünf Mitgliedern:
Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Beachtung eine 3-monatige Kündigungsfrist auf Ende des Vereinsjahres zurücktreten.
Art. 22 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten unter Angaben der Traktanden, Ort und Zeit, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung geschieht in der Regel 10 Tage vorher. Über andere als in der Traktandenliste verzeichnete Geschäfte können gültige Beschlüsse nur gefasst werden, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder vertreten sind oder sich im ausdrücklichen damit einverstanden erklären.
Art. 23 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.
Der Vorstand kann schriftlich auf dem Zirkularweg gültig beschliessen, wobei jedem Mitglied das Recht zusteht, die Behandlung des Geschäftes an einer Sitzung zu verlangen.
Art. 24 Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
Art. 25 Der Präsident oder im Verhinderungsfall der Vizepräsident lädt zu den Vorstandssitzungen und den Vereinsversammlungen ein und leitet sie. Er vertritt den Verein nach aussen, der Präsident führt zusammen mit dem Aktuar oder Kassier die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein. Der Aktuar oder Kassier führt das Mitgliederverzeichnis. Der Aktuar erstellt das Protokoll der Vorstandssitzungen und der Vereinsversammlungen und besorgt die Korrespondenz.
Der Kassier ist für das Rechnungswesen verantwortlich und legt der Vereinsversammlung Rechenschaft ab.
Die Rechnungsprüfungskommission
Art. 26 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus zwei Revisoren und einem Suppleant.
Art. 27 Mindestens zwei Rechnungsrevisoren überprüfen jährlich die Vereinsrechung und legen der Vereinsversammlung Bericht und Antrag vor.
Die privaten Fischereiaufseher
Art. 28 Die privaten Fischereiaufseher werden vom Vorstand bestimmt. Sie kontrollieren die Pachtgewässer und melden Verstösse den zuständigen Behörden (Polizei, Bezirksamt) und dem Präsidenten.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 29 Die Aktiv- und Ehrenmitglieder stehen in gleichen Rechten und Pflichten, soweit statuarisch nichts anderes vorgesehen ist.
Art. 30 Aktiv- und Ehrenmitglieder haben Stimm- und Wahlrecht an der Vereinsversammlung. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht.
Art. 31 Jedes Aktiv- und Passivmitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag und die allfällige Eintrittstaxe bis 30. April des laufenden Jahres zu bezahlen; die Ehrenmitglieder sind davon befreit.
Aktiv- und Ehrenmitglieder haben zusätzlich ihre Fischfangstatistik bis 15. Dezember des laufenden Jahres dem Präsidenten abzugeben.
Art. 32 Jedes Aktivmitglied ist verpflichtet, eine Wahl in den Vorstand oder in die Rechnungsprüfungskommission anzunehmen, sofern keine stichhaltige Ablehnungsbegründung vorliegt.
Art. 33 Jedes Aktivmitglied ist verpflichtet, Wahrnehmungen über Verstösse gegen fischereirechtliche Vorschriften oder über Gewässerverunreinigungen dem Präsidenten zu melden.
VI. AUFLÖSUNG
Art. 35 Die Vereinsversammlung kann, sofern zwei Drittel sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder zustimmen, die Auflösung des Vereins beschliessen. Wenn die Vereinsversammlung nicht besondere Liquidatoren beauftragt, findet die Liquidation durch den Vorstand statt.
Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung entscheidet die Vereinsversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
VII. SCHIEDSGERICHT
Art. 36 Über Streitfragen zwischen einzelnen Organen des Vereins oder zwischen Organen und Mitgliedern bezüglich der Anwendung von Statuten und Reglementen entscheidet ein Schiedsgericht. Die Vereinsversammlung wählt drei an der betreffenden Streitfrage unbeteiligter Vereinsmitglieder in das Schiedsgericht.
Diese Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 09. Februar 2001 genehmigt und ersetzen jene vom 20. Januar 1980.
Kradolf-Schönenberg, den 09. Februar 2001
Der Präsident: | Max Schweizer |
Der Aktuar: | Hanspeter Fehr |
Der Vizepräsident: | Peter Ebnöther |
Der Kassier: | Erminio Ronzani |
Der Gewässerbewirtschafter: | Hanspeter Staub |